Also nur wenn du ein engagierten selbstständig arbeitender Elektriker bist ;-).
Wir suchen engagierte, selbstständig arbeitende Elektriker (m/w), Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik.
Sie suchen eine abwechslungsreiche Arbeitsstelle mit Fortbildungsmöglichkeiten? Sie besitzen vorzugsweise einen Führerschein Klasse B und haben mehrjährige Berufserfahrung? Dann bewerben Sie sich bei uns per E-Mail oder Post mit Ihrem aktuellen Lebenslauf und einem kurzen Anschreiben. Wir würden uns freuen, Sie bald in unserem Team begrüßen zu dürfen.
Leistungen
Probleme mit Strom? Wir helfen!
Installation
Egal ob Neubau, Renovierung oder Erweiterungen. Wir können so gut wie immer weiterhelfen.
Reparatur
Sie haben ein defektes Elektroprodukt, Ihre Telefon- oder Klingelanlage geht nicht mehr? Wir helfen Ihnen gerne Ihr Problem zu lösen.
Betreuung
Wir betreuen und überwachen fast alles durch das Strom fließt.
Portfolio
Wir bieten Ihnen eine Vielzahl von Produkten und Leistungen.
Solaranlagen
Überwachungskameras
Messungen
Gebäudetechnik
Netzwerke
Ersatzstrom
Telefonanlagen
Baustrom
Alarmtechnik
Festausstattung
Beleuchtung
Steuerungstechnik
Referenzen
Einige Projekte unseres Inhabers und Unternehmens.
Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte telefonisch an uns unter 07541-82 355,
schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie das untenstehende Formular oder
schauen Sie bei uns in der Tannöschstr. 6/1, 88097 Eriskirch vorbei.
Geschäftszeiten: Montag - Freitag 8:00 Uhr bis 16 Uhr.
Solaranlagen
Für jedes Dach die passende Anlage.
Überwachungskameras
Sehen Sie jeder Zeit was auf Ihrem Grundstück geschieht.
Messungen
Wir messen so gut wie alles durch das Strom fließt.
Eigentlich finden und messen wir alles durch das Strom fließt, da uns langjährige Erfahrungen
bis hin zu Kabelanlagen mit 2000 DA zu Grunde liegen.
Gebäudetechnik
Herkömmlich oder vollautomatisiert.
Netzwerke
Von Routerinstallation bis Glasfaser.
Ersatzstrom
Energiequellen für jede Gelegenheit.
Das Notstromaggregat Galaxy – F 350 GX ist Ihre optimale Lösung für eine mobile Stromversorgung mit bis zu 350 kvA / 280 kW in
Krankenhäusern, bei Veranstaltungen, im Festzeltbetrieb, auf Baustellen, als Netzersatzanlage oder
für die Industrie, als Notstromversorgung.
Die Anlieferung erfolgt auf einem Planenanhänger und ist somit gegen Wind und Wetter geschützt.
Durch diese Mobilität ist am Einsatzort eine komplizierte und zeitaufwendige Umladung mit einem
Stapler nicht mehr notwendig. Der benötigter Abstellplatz ist (L) 10m (B) 3m (H) 4m wobei zusätzlicher
Rangierbereich berücksichtigt werden muss.
Das Aggregat ist schallgedämpft (72dB) und qualitativ hochwertige Komponenten sorgen für einen
störungsfreien Lauf. Auch ist es für Volllast im Dauerbetrieb ausgelegt.
Der Mietpreis berechnet sich aus den tatsächlich entstandenen Betriebsstunden, inkl.
Wartungskosten. Die Transportkosten werden nach tatsächlich gefahrenen Kilometern berechnet.
(auf Anfrage auch gegen Pauschale). Anschluss und Inbetriebnahme erfolgt ausschließlich durch das
Fachpersonal der Firma Scheibitz.
Telefonanlagen
Anlagen für privat und geschäftlich.
Baustrom
Energie für Ihre Baustelle.
Alarmtechnik
Sichern Sie was Ihnen wertvoll ist.
Festausstattung
Wir versorgen Ihre Veranstaltung mit Strom & Licht.
Beleuchtung
Die richtige Ausleuchtung macht den Unterschied.
Steuerungstechnik
Vereinfachen Sie Ihre Abläufe.
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Allgemeines
Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggeber gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingung für Bauleistungen
(ATV)“ auszugsweise auch Teil C nur wenn diese vertraglich vereinbart wurden.
Zum Angebot des Werksunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Planungsunterlagen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen
Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt,
so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
Gewerkunspezifische Arbeiten sind im Auftragsumfang generell nicht enthalten, sofern diese nicht explizit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Darunter fallen insbesondere Stuckateur- (z.B. Verschließen von Mauerschlitzen), Schreiner-,
Schlosser- und Malerarbeiten.
Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort, die Nutzung des Werkstattwagens und die Arbeitsvorbereitung/Rüstzeit zum Herrichten von Werkzeuge, Information des Montagemitarbeiters durch die Montageleitung, sowie sonstige Arbeiten zur Vorbereitung
der Tätigkeiten werden nach Zeitaufwand berechnet.
2 Termine
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von
Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistung) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene
Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
der beanstande Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
4 Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind und für eingebautes Material beträgt 2 Jahre. Davon ausgenommen sind Betriebsstoffe, Batterien/Akkus, Leuchtmittel und Material, dessen Hersteller eine
andere Gewährleistungsfrist vorschreibt.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer
oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fünfmal fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages
eine Bauleistung ist.
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht,
haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werfunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist
die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zum maximal doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten
im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug und Vermögensschäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse
und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Waren von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaigen Mängel zu.
Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung,
es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (bei Lieferung:
Eriskirch) verbracht wurde.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die gelieferte Ware oder das Werk verändert und der Mangel eindeutig auf diese Veränderung zurückzuführen ist.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt
die Verpflichtung zu weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand
nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkaufswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag
vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck der eingefügten Teile
heraus verlangen. Sämtlichen Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen, Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs.
(b) Sätze 1 uns 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen/Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber
dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzeres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werksunternehmer unzumutbar verzögert
wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung
und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewohnten Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte
in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Verkaufsgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach
Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde
dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen wenden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der
Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
Unsere Angebote und Preisangaben sind unverbindlich. Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. Der jeweilige Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerten Nachfrist zu beliefern.
Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung
ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweisliche kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist angehalten, Teillieferung (Vorablieferung) anzunehmen,
soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung
Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige
– gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mangelhaftung befreit.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
B(a) Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
B(b) Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
B(c) Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge
von Überanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik
(Consumer Electronics) liegt ein mangen auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunde eingelegte oder
mangelhafte Batterien.
B(d) Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen andere Ort als den Erfüllungsort
(bei Kauf und Lieferung: Eriskirch) verbracht wurde.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von ihm beauftragte Dritter die gelieferte Ware verändert und der Mangel eindeutig auf diese Veränderung zurückzuführen ist.
Mit Ausnahme beim Verbrauchsgüterkauf über neue Sachen, für den die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist gilt, verjähren Mängelrechte nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit sowie bei einem sonstigen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, sowie bei Rückgriffs Ansprüchen nach §478 fBGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Soweit nicht anders ausgewiesen, sind alle Geräte für den privaten Gebrauch entwickelt worden und geeignet. Sofern Geräte aufgrund von Überbeanspruchung durch gewerbliche Nutzung Defekte erleiden, besteht kein Gewährleistungsanspruch.
4 Haftung und Schadenersatz
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet
der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
B(a) Für Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
B(b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen
Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt. Vermögensschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.
B(c) Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Faller leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
B(d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung in deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes
Rücktritt zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen Für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmer bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer. Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort, Arbeitsvorbereitung/Rüstzeit zum Herrichten der Werkzeuge, Information des Montagemitarbeiters
durch die Montageleitung, sowie sonstige Arbeiten zur Vorbereitung der Tätigkeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Die Bereitstellung des Montagefahrzeuges wird von Beginn der Anfahrt bis Ende der Rückfahrt auf Zeitbasis verrechnet.
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar, sofern kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
Reparaturrechnungen sind bar oder per Überweisung zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß
und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B sofern die VOB vertraglich vereinbart wurde.
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern
und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten sofern auf dem Angebot/Auftragsbestätigung/Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftragsgebers. Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen
ist, wird die Frist angemessen verlängert.
Telefon +49 (0) 7541-82 355
Telefax +49 (0) 7541-81 369
Mobil +49 (0) 160-9232 4489
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